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BVGE 2011/36

BVGE 2011/36

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36 Auszug aus dem Urteil der Abteilung Vi. S. A. gegen Bundesamt für MigrationE-5604/2011 vom 17. Oktober 2011 Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Zuständigkeit nach Dublin II-Verordnung. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange­hö­ri­gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub­lin II-VO). Art. 3 und Art. 13 EMRK. Art. 33 FK.

1. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland wird im Sinne einer Ausnahme zur im Grundsatzurteil BVGE 2011/35 festgelegten Praxis als zulässig erachtet. Er kann mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asyl­verfahren rechnen, da die griechischen Behörden der Rück­führung ausdrücklich zugestimmt und die Regis­trierung des Asylgesuchs bestätigt haben. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und er konnte legal arbeiten.

2. Es droht kein Verstoss gegen das menschenrechtliche Refoule­ment-Verbot von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK, weil keine indi­viduelle Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht wurde. Non-entrée en matière sur une demande d'asile et renvoi (Dublin). Compétence selon le règlement Dublin II. Art. 34 al. 2 let. d LAsi. Art. 29a al. 3 OA 1. Art. 3 al. 2 du règlement (CE) no 343/2003 du Conseil du 18 février 2003 établissant les cri­tères et mécanismes de détermination de l'Etat membre res­pon­sable de l'examen d'une demande d'asile présentée dans l'un des Etats membres par un ressortissant d'un pays tiers (règlement Dublin II). Art. 3 et art. 13 CEDH. Art. 33 Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés (ci-après: Conv. réfugiés).

1. Le transfert du recourant vers la Grèce est considéré comme licite en tant qu'exception à la pratique établie par l'arrêt de principe ATAF 2011/35. Le requérant peut compter sur un traite­ment ap­proprié et sur une procédure d'asile régulière, car les autorités grecques ont expressément accepté son renvoi et ont confirmé l'enregistrement de sa demande d'asile. En outre, du­rant son sé­jour de plusieurs années en Grèce, le recourant béné­ficiait d'une autorisation adéquate et pouvait travailler légale­ment.

2. Il n'y a pas de risque de violation du principe de non-refoulement de l'art. 3 CEDH et de l'art. 33 Conv. réfugiés, car aucune per­sécution individuelle dans le pays d'origine n'a été invoquée. Non entrata nel merito di una domanda di asilo e allontanamento (procedura Dublino). Esame della competenza secondo il Rego­la­mento Dublino II. Art. 34 cpv. 2 lett. d LAsi. Art. 29a cpv. 3 OAsi 1. Art. 3 cpv. 2 del regolamento (CE) n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente per l'esame di una domanda di asilo presentata in uno degli Stati membri da un cittadino di un Paese terzo (Rego­la­mento Dublino II). Art. 3 e art. 13 CEDU. Art. 33 della Conven­zione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (qui di seguito: Conv. rifugiati).

1. Il trasferimento del ricorrente verso la Grecia è eccezionalmente consi­derato legittimo, in deroga alla prassi sancita nella sentenza di principio DTAF 2011/35. Il ricorrente può far conto su un trat­tamento adeguato e una procedura di asilo regolare, poiché le au­torità greche hanno accettato formalmente il suo rinvio e confer­mato la registrazione della sua domanda di asilo. Inoltre, nei suoi vari anni di soggiorno in Grecia gli era stata rilasciata un'op­por­tuna autorizzazione e poteva svolgere legalmente un'at­tività lavo­rativa.

2. Non essendo stata invocata alcuna persecuzione individuale nel Paese di origine, non vi è alcun rischio di violazione del principio di non respingimento sancito all'art. 3 CEDU e all'art. 33 Conv. rifugiati. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. September 2011 trat das Bundesamt für Migra­tion (BFM) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde­führers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 20. März 2007 in Grie­chenland ein Asylgesuch gestellt. Die griechischen Behörden hätten das an sie gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers gut­ge­heissen und somit sei Griechenland für die Durchführung des Asyl­ge­suchs zuständig. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2011 bean­tragte der Beschwer­de­führer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu­heben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 6. 6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange­hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der Europäischen Union L 50/1 vom 25.2.2003, nachfolgend: Dublin II-VO) - auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Krite­rien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbst­eintritts­recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationa­len Rechts ange­rufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Ver­stoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklag­barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2; vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung. Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die Garantien nach der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­frei­heiten (EMRK, SR 0.101), des Interna­tio­nalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), oder des Über­ein­kommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (SR 0.105) ver­letzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. 6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsu­chen­den (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwer­de Nr. 30696/09) hat das Bundes­verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküber­stel­lungen nach Griechenland einer einge­henden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weit­gehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu BVGE 2011/35). Im Rahmen der Prüfung wurde vom Bundesverwal­tungsgericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Ver­fah­ren nach Griechen­land rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbe­züglich musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Admi­nistrativhaft - aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unter­bringungsverhältnisse - häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Grie­chenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asyl­suchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den grie­chischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asyl­su­chen­den steht. Griechen­land ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hin­reichende Aufnahme­bedin­gungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt wer­den (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.3 und E. 4.9). Schliess­lich gestaltet sich für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asyl­ver­fahren als sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden An­forderungen nicht. So unter­stehen Asylsuchende einer Meldepflicht, wel­che jedoch aus fak­tischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele Asyl­suchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.2). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, in­dem Asylsuchende - mangels Übersetzung und juristischer Unter­stützung - häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsäch­lich einzubringen und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu über­lan­gen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil sehr erheb­liche Defizite auf, womit im Resultat die Rechts­weg­garantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung küm­mert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle - unter Um­ständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - droht eine Ab­schiebung, na­mentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.5). 6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände - nament­lich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und Art. 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK - ist das Bundesverwaltungs­gericht im vor­er­wähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechen­land die Vermutung eines konventionsgemässen Ver­haltens des Dublin-Ver­trags­staates, welches im Falle von Verfah­ren nach den Bestimmungen zur Dublin II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglich­keiten des grie­chi­schen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rück­führungen nach Griechenland auszuge­hen ist; den besonderen Um­ständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraus­setzungen vorliegen - an der Rück­füh­rung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13 mit weiterem Hin­weis). So sei (gemäss BVGE 2011/35) aus­nahmsweise eine Rückführung nach Grie­chen­land möglich, wenn davon aus­gegangen werden könne, der Asyl­suchende entgehe den un­men­schlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risi­ko des di­rekten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlos­sen werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betrof­fene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. 6.4 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die griechi­schen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schrei­ben vom 2. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, wobei sie darauf hinwiesen, dass eine von ihm gegen die erst­instanzlichen Ab­weisung seines Asylgesuches eingereichte Beschwerde registriert worden und diese nach wie vor hängig sei. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzu­reichen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland fand und sein hängiges Asylbe­geh­ren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen kann. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland legal arbeitete und in der Lage war, seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Ohne die beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Grie­chenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezo­gen wer­den, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einer ange­messenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen kann. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland und muss daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte, sondern ausschliesslich auf die schlechte Sicherheitslage und die un­befriedigende wirtschaft­liche Situation in Afghanistan verwies. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimat­staat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand­lung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Ver­stoss gegen Art. 3 EMRK noch gegen das in Art. 33 FK statuierte Non-Refoulement-Verbot darstellen würde. Der Verweis in der Beschwerdeeingabe auf ein Urteil des EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Ja­nuar 2011, Beschwer­de Nr. 30696/09) ver­mag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen, da die Sachverhalte ent­gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vergleich­bar sind. Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humani­tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Über­stellung des Beschwerde­führers nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen wür­den. Ins­besondere hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begrün­dung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Be­schwerdeführer hat denn auch in seiner Beschwerdeeingabe die dies­be­züglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat er auf dem Deckblatt seiner Beschwerdeschrift als Geburtsdatum (...) ver­merkt, was der Annahme, er sei volljäh­rig, entspricht. 6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht eingetreten.